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Wenige Tage vor ihrem Tod wurde die (8 Wochen zuvor) erbetene gesetzliche Betreuung denn tatsächlich eingerichtet. Es hat 8 Wochen gedauert – ohne die nicht notarielle Generalvollmacht wäre sicher manches noch schwieriger geworden als es ohnehin schon war. Ich kann denjenigen, die noch die Wahl haben, ob sie eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung einrichten sollen oder nicht, nur raten, es zu tun. Ab einem gewissen Vermögen muß man nämlich dem Staat für die Einrichtung einer solchen Betreuung einen bestimmten Betrag zahlen. Es hätte also sein können, daß ich trotz vorhandener Schulden zusätzlich wegen Grundvermögen Geld hätte bezahlen müssen. In meinem Fall hat sich die Rechtspflegerin die Akte vom Nachlaßgericht angefordert und die finanzielle Situation zurecht als schwierig eingestuft, so daß ich nicht zahlen muß. Für zehn Tage ineffektive Betreuung wäre das sicher sehr ärgerlich gewesen.
Als der Richter – im Rahmen des Betreuungsverfahrens – zur Anhörung ins Krankenhaus Altbekannt kam, erwachten noch einmal ihre Lebensgeister. Sie „roch“ einen Beamten, der sich in ihre Angelegenheiten einzumischen gedachte und wurde agil. Der Richter erklärte, weswegen er da sei und fragte sie, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ich ihre Angelegenheiten regeln würde. Sie antwortete nicht eindeutig und er fragte nach. „Selbstverständlich ist das in Ordnung, wenn meine Tochter das macht!“ Er erklärte ihr die Betreuung erneut und fragte nach, ob ich denn auch ihre Wohnung auflösen dürfe. „Das soll meine Tochter so machen, wie sie das für richtig hält! Und wenn Sie jetzt noch ein drittes Mal anfangen, fliegen Sie hier gleich raus! Kümmern Sie sich um die anderen!“
Die Betreuung wurde dann trotz anfänglichen Zögerns bei existenter Generalvollmacht umfassend ausgestellt.

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